Zum Anspruch des Empfängers auf Ablieferung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2004 – I-18 U 125/04

Zum Anspruch des Empfängers auf Ablieferung

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine international tätige Spedition. Sie stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur K. AG, indem sie für die K. AG Warensendungen zu fixen Kosten beförderte. Die Beklagte bezog im November und Dezember 2001 Waren von der K. AG, die die Klägerin im Auftrag der K. AG bei der Beklagten ablieferte. Im November 2001 lieferte die Klägerin 99 Warensendungen und im Dezember 2001 75 Warensendungen an die Beklagte aus. Frachtbriefe wurden für diese Transporte nicht ausgestellt.

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Die K. AG ist insolvent. Die Klägerin behauptet, ihre Frachtlohnansprüche für die im November und Dezember 2001 ausgelieferten Warensendungen habe die K. AG nicht beglichen. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie gestützt auf § 421 Abs. 2 HGB die Beklagte auf Zahlung dieser Frachtlohnansprüche (23.179,21 EUR für November und 16.954,37 EUR für Dezember) in Anspruch.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB seien im vorliegenden Fall gegeben, weil die Beklagte die Warensendungen entgegen genommen habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 40.133,58 EUR

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nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai

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2002 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit der bloßen Entgegennahme verlange der Empfänger nicht im Sinne des § 421 Abs. 1 HGB eine Ablieferung der Warensendung.

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Sie hat behauptet:

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Die K. AG habe den hier in Rede stehenden Frachtlohn bezahlt.

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Außerdem habe die Klägerin mit der K. AG vereinbart, dass die Klägerin ihre Frachtlohnansprüche nur gegenüber der K. AG, nicht jedoch gegenüber den Kunden der K. AG geltend machen dürfe. Denn die K. AG habe sie, die Beklagte, vereinbarungsgemäß “frachtfrei” beziehungsweise “frei Haus” beliefern müssen.

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Darüber hinaus habe die Klägerin als Hausspediteur der K. AG auch gewusst, dass sie, die Beklagte, und die K. AG eine frachtfreie Belieferung vereinbart hätten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Denn § 421 Abs. 2 HGB setze voraus, dass der Empfänger ausdrücklich Ablieferung unter Berufung auf sein Recht aus § 421 Abs. 1 HGB verlange. Außerdem ergebe sich aus dem Inhalt der Speditionsübergabescheine, dass zwischen der K. AG und der Klägerin eine frachtfreie Übergabe der Warensendungen an die Beklagte vereinbart worden sei.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

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Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten und bekämpft die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 421 Abs. 2 HGB.

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Erstmals im Berufungsrechtszug bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte mit der K. AG hinsichtlich der im November und Dezember ausgelieferten Warensendungen “Lieferung frei Haus” vereinbart habe.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte

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zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 40.13,58 EUR nebst 8 %

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Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 203 zu

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zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zueigen und wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.

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Der Senat beantwortet die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB schon dann erfüllt sind, wenn der Empfänger eine Warensendung annimmt, im Ergebnis wie das Landgericht.

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Im Ausgangspunkt weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Motive des Gesetzgebers dafür sprechen, dass der Gesetzgeber sich bei der Formulierung der § 421 Abs. 1 und 2 HGB an Art. 13 CMR orientiert hat, er in der Sache aber erreichen wollte, dass die Regelung des § 436 HGB a.F. im Grundsatz fortbesteht, die Zahlungspflicht des Empfängers nunmehr aber nicht mehr davon abhängig sein sollte, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Hierdurch sollte die Rechtsposition des Frachtführers gestärkt werden, indem ein mittelbarer Zwang zur Ausstellung des nicht mehr zeitgemäßen Frachtbriefes verhindert wird. Auch Koller (TranspR, 5. Auflage, § 421, RdNr. 23) leitet aus den Gesetzesmaterialien einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen ab und vertritt deshalb die Auffassung, dass der Empfänger mit der Entgegennahme der Warensendung zugleich auch konkludent seinen Anspruch auf Ablieferung gemäß § 421 Abs. 1 HGB geltend macht.

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Es ist jedoch anerkannt, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung von Gesetzen nur soweit berücksichtigt werden kann, wie dieser Wille im Wortlaut der Norm seinen Niederschlag gefunden hat.

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§ 421 Abs. 2 HGB hat jedoch einen anderen Wortlaut als § 436 HGB a.F. Während nach der alten Bestimmung die Frachtzahlungspflicht an die Entgegennahme der Warensendung (und des Frachtbriefes) anknüpfte, knüpft § 421 Abs. 2 HGB diese Zahlungspflicht daran, dass der Empfänger sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht.

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§ 421 Abs. 1 Satz HGB stellt klar, dass der Empfänger mit Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle noch keinen Anspruch auf Ablieferung erwirbt. Diesen Anspruch erwirbt er vielmehr erst dann, wenn er sich bereit erklärt, die Ansprüche des Frachtführers aus dem Frachtvertrag zu erfüllen. Diese für die Entstehung des Ablieferungsanspruchs erforderliche Erklärung des Empfängers ist rechtsdogmatisch eindeutig eine Willenserklärung.

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Auch wenn der Empfänger seinen Anspruch auf Ablieferung nicht zum Entstehen bringt, weil er die hierfür erforderliche Erklärung nicht abgibt, ist und bleibt der Frachtführer jedoch gegenüber seinem Vertragspartner, dem Absender, zur Ablieferung der Warensendung an den Empfänger verpflichtet. Um diesen Anspruch des Absenders zu erfüllen, ist der Frachtführer nicht darauf angewiesen, dass der Empfänger eine Willenserklärung abgibt. Hierfür ist vielmehr nur erforderlich, dass der Empfänger die tatsächliche Sachherrschaft über die Warensendung erlangt, indem er sie willentlich in Besitz nimmt. Diese für die Ablieferung erforderliche Mitwirkungshandlung des Empfängers ist rechtsdogmatisch eindeutig keine Willenserklärung, sondern ein Realakt.

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Diese Überlegungen verdeutlichen, dass das Ablieferungsverlangen des Empfängers im Sinne des § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB und seine Mitwirkung bei der Ablieferung nach dem Wortlaut des § 421 HGB rechtsdogmatisch zwei sauber voneinander zu trennende Geschehensabläufe sind.

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Ausgehend von diesen rechtsdogmatischen Überlegungen kann daher die bloße Mitwirkung des Empfängers bei der Ablieferung nur dann zugleich auch ein Ablieferungsverlangen im Sinne des § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB sein, wenn diese Mitwirkungshandlung gemäß §§ 133, 157 BGB zugleich immer auch als ein konkludent gestelltes Ablieferungsverlangen des Empfängers auszulegen wäre, wenn der Empfänger bei Vornahme der Mitwirkungshandlung keinen dem entgegen stehenden Willen äußert.

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Ob die Entgegennahme der Warensendung eine dahingehende Willenserklärung des Empfängers beinhaltet, ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers, also des Fracht-führers, zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Frachtführer, der die Warensendung dem Empfänger anbietet, den Empfänger auffordert, die für seine dem Absender gegenüber bestehende Ablieferungsverpflichtung erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die tatsächliche Entgegennahme aus der Sicht des Frachtführers zunächst einmal lediglich so dar, dass der Empfänger seiner, des Frachtführers, Aufforderung zur Mitwirkung tatsächlich nachkommt.

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Sobald der Empfänger diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, ist andererseits kein Raum mehr für ein Ablieferungsverlangen des Empfängers, denn eine Forderung, die bereits erfüllt ist, kann und darf nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Überlegung spricht im Ausgangspunkt dafür, dass in der Mitwirkung tatsächlich zugleich auch ein konkludent gestelltes Ablieferungsverlangen des Empfängers liegen könnte. Ob der Frachtführer die Entgegennahme der Warensendung tatsächlich gemäß §§ 133, 157 BGB in diesem Sinne verstehen darf, richtet sich danach, ob er mangels gegenteiliger Willensbekundung aufgrund der ihm erkennbaren Interessenlage des Empfängers grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ein Empfänger, der eine Warensendung entgegen nimmt, diese Warensendung auch unbedingt haben will. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Ein Empfänger, dem zum Beispiel unverlangt eine Warensendung zugestellt wird, wird häufig, vielleicht sogar im Regelfall bereit sein, die Warensendung entgegen zu nehmen. Er würde aber im Regelfall nicht auf der Aushändigung der Warensendung bestehen, wenn der Frachtführer die Übergabe der Warensendung verweigern oder von der Bezahlung der Fracht abhängig machen würde.

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Auch für den Regelfall, dass der Empfänger die Warensendung beim Absender gekauft hat, gilt – für jeden Frachtführer erkennbar – nichts anderes. Denn es entspricht dem Regelfall, dass der Käufer mit dem Verkäufer (Absender) eine Absprache darüber getroffen hat, wer die Frachtkosten zu tragen hat. Diese Absprache wird häufig dahin gehen, dass der Verkäufer die Frachtkosten verauslagt und der Käufer ihm diese Kosten erstatten muss, wobei diese Absprache auch dadurch ersetzt sein kann, dass der Verkäufer die Fracht gleich mit in den Kaufpreis der Warensendung einkalkuliert und deswegen dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages eine frachtfreie Lieferung verspricht.

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In diesen Fällen ist der Käufer – will er nicht Gefahr laufen, in Annahmeverzug zu geraten – gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, die Warensendung in Empfang zu nehmen. Diese Verpflichtung bestünde jedoch dann nicht, wenn der Verkäufer ihm die Übergabe der Kaufsache nur unter der Bedingung anbieten würde, dass er, der Käufer, sich zugleich bereit erklärt, die Frachtkosten zu begleichen, denn dieses

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Übergabeangebot entspräche nicht der kaufvertraglichen Absprache, so dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Entgegennahme der Kaufsache verweigern dürfte ohne in Annahmeverzug zu geraten.

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Ob er bei Verweigerung der Annahme der Kaufsache in Annahmeverzug gerät, vermag der Käufer zum Zeitpunkt des Angebots der Übergabe nicht zu beurteilen, denn er weiß nicht, ob die Fracht zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt ist oder ob der Absender mit dem Frachtführer eine Vereinbarung dahin getroffen hat, dass der Fracht-führer von ihm, dem Käufer, die Fracht nicht fordern darf.

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Diese Überlegungen verdeutlichen, dass aus der Sicht eines objektiven Frachtführers ein Käufer, dem eine Kaufsache ausgehändigt wird, zwar ein Interesse daran hat, die Warensendung tatsächlich in Empfang zu nehmen (weil er den abgeschlossenen Kaufvertrag erfüllen will), aber häufig kein Interesse daran hat, gegenüber dem Frachtführer einen eigenen Übergabeanspruch dadurch zu begründen, dass er dem Frachtführer die Zahlung der Fracht verspricht. Mithin kann ein Frachtführer die Bereitschaft des Empfängers, die Warensendung entgegen zu nehmen, nicht gemäss §§ 133, 157 BGB dahin verstehen, dass der Empfänger einen eigenen Herausgabeanspruch auf die Warensendung zum Entstehen gebracht hätte, wenn er, der Frachtführer, dem nicht zuvor gekommen wäre, indem er die Übergabe der Warensendung bereits (vorbehaltlos) anbietet, bevor der Empfänger überhaupt Gelegenheit hatte, gegenüber dem Frachtführer zu erklären, er verlange die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Frachtlohns.

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Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Frachtführer Wert darauf legt, dass auch der Empfänger Schuldner der Fracht wird, kann er gegenüber dem Empfänger bei Ablieferung erklären, dass die Fracht noch nicht beglichen ist und deswegen vom Empfänger übernommen werden müsse. Gibt er diese Erklärung ab, weiß der Empfänger unverlangt zugesandter Ware, dass ihm die Warensendung nicht kostenlos zugewandt wird und er die Annahme deswegen verweigern muss, wenn er für die Fracht nicht aufkommen will. Durch diese Erklärung kann auch jeder Käufer einer Warensendung beurteilen, ob er durch die Verweigerung der Annahme der Warensendung in Annahmeverzug gerät, so dass auch er die freie Entscheidung hat, ob er die Warensendung gegen Übernahme der Fracht vom Frachtführer herausverlangen will oder nicht.

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Liefert der Frachtführer demgegenüber – wie im vorliegenden Fall – die Warensendung ab, ohne vom Empfänger die Übernahme der Frachtkosten zu verlangen, nimmt er demgegenüber dem Empfänger diese Entscheidung ab, indem er ihm die Übergabe der Warensendung gemäß dem ihm vom Absender erteilten Auftrag anbietet, so dass für eine Willensentscheidung des Empfängers, einen eigenen Herausgabeanspruch gegenüber dem Frachtführer begründen zu wollen, kein Raum mehr bleibt.

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In diesem Punkt liegt auch der – nach Auffassung des Senats – unzutreffende Denkansatz in der Argumentation der Klägerin. Die Klägerin meint, der Auslieferungsfahrer habe der Beklagten die freie Wahl gelassen, zu entscheiden, ob sie die Warensendungen habe entgegen nehmen wollen oder nicht. Dies ist in der Tat richtig. § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB gewährt dem Empfänger aber auch das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob er einen eigenen Herausgabeanspruch gegenüber dem Frachtführer zum Entstehen bringen will oder nicht, und die Freiheit diese Entscheidung zu treffen hatte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht.

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Für die Fallgestaltung, dass der Empfänger bereit ist, diesen Anspruch zum Entstehen zu bringen, decken sich die Entscheidungen. Denn wer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Frachtführer begründen will, ist natürlich auch bereit, die Warensendung entgegen zu nehmen. Das gilt aber nicht umgekehrt: Denn es sind – wie dargelegt – häufig Fallkonstellationen gegeben, bei denen der Empfänger nach seiner Interessenlage zwar zur Entgegennahme der Warensendung bereit ist, aber nicht den im Gesetz in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB normierten rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der Warensendung gegenüber dem Frachtführer erwerben will.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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Die Revision der Klägerin wird zugelassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

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Die Rechtsfrage, ob gemäß § 421 Abs. 2 HGB mit der Entgegennahme einer Warensendung eine Frachtlohnverbindlichkeit des Empfängers entsteht, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

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Diese Frage ist für den vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich nämlich aus dem Inhalt der Speditionsübergabescheine nicht, dass die Klägerin mit der K. AG vereinbart hatte, von der Beklagten keinen Frachtlohn zu fordern. Denn der Vermerk “Lieferung frei Haus” bezieht sich allein auf die zwischen der Beklagten und der K. AG getroffenen Absprache über die Frachtkosten. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich hieraus nicht zwingend der Schluss ziehen lässt, dass die K. AG wegen dieser mit der Beklagten getroffenen kaufvertraglichen Absprache auch eine entsprechende Abrede mit ihr, der Klägerin, getroffen hat.

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Im Verhandlungstermin hat der Senat den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefragt, was die Klägerin mit der auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 8. März 2004 und auf Seite 7 der Berufungserwiderung angesprochenen Verjährung der Frachtlohnansprüche zum Ausdruck bringen wolle. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sinngemäß erklärt, es handele sich – entsprechend dem Wortlaut seiner schriftsätzlichen Ausführungen – um rein hypothetische rechtliche Überlegungen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat.

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Die im vorliegenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung, was sich bereits daraus ergibt, dass diese Rechtsfrage nicht nur den kaufmännischen Geschäftsverkehr, sondern auch den großen Geschäftsbereich des Einzelversandhandels betrifft.

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